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   VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18.N   

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VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18.N (https://dejure.org/2018,58439)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.10.2018 - 5 C 295/18.N (https://dejure.org/2018,58439)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - 5 C 295/18.N (https://dejure.org/2018,58439)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Auszug aus VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
    Die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler muss demnach rechtlich und tatsächlich möglich sein (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2/17 -, ZKF 2018, 72; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, BVerwGE 153, 116).

    Allerdings erschwert die Erhöhung der Steuer von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert der Bruttokasse bei gleichzeitigem Wegfall der Höchstbetragsregelung die Möglichkeiten der Antragstellerin zur Abwälzung auf die Spieler, da sie zudem durch gewerbe- und glücksspielrechtliche Rahmenbedingungen eingeengt ist und daneben noch weitere Steuern, wie Umsatz- und Gewerbesteuer entrichten muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, a.a.O.).

    Dabei ist ein durchschnittlicher Betreiber zum Maßstab zu nehmen, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 -, BVerwGE 123, 218; vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, BVerwGE 135, 367; und vom 14. Oktober 2015, - 9 C 22/14 -, a.a.O.).

    Vielmehr kann auch der Bestandsentwicklung der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte seit Erlass der Satzung indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2017 - 9 B 68/16 -, juris; Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, a.a.O.; und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, a.a.O.).

    Die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Satzungsgebiet ab (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, a.a.O.; und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, a.a.O.).

    Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - an Vergleichszahlen vor Ort, weil es in der Gemeinde keinen anderen Betreiber gibt, kann als Indiz auf die Marktlage in Nachbargemeinden oder in der Region abgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, a.a.O.).

    Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, a.a.O.; und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, a.a.O.; Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 9 BN 5/15 -, juris).

    Dies bewirkt, dass es genügend Spieler gibt, die sogar zu höheren Preisen als dem in der Spielverordnung gedeckelten Preis von langfristig durchschnittlich 33 ? je Spielstunde zu spielen bereit wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, a.a.O.; unter Hinweis auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2014 - 14 A 692/13 -, a.a.O.).

    Im Übrigen würde eine veränderte Programmierung der Ausschüttung auch dann zu einer Gewinnsteigerung des Unternehmers führen, wenn die These der Antragstellerin zuträfe, dass Spieler regelmäßig nur einen vorher festgelegten Betrag verspielten (vgl. so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, a.a.O.).

    Es stellt keine Verletzung des Vertrauensschutzes dar, dass die Antragstellerin wegen der Verringerung der Auszahlung von Spielgewinnen möglicherweise einen Austausch ihres Automatenbestandes am Standort der Antragsgegnerin durchführen muss, da es ihr gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 SpielV nicht erlaubt ist, die Geräte selbst umzuprogrammieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, a.a.O.; vgl. auch Hahn, in: Friauf, GewO, Stand: April 2017, Anhang 1 zu §§ 33c bis 33i, § 7 SpielV Rn. 9; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Oktober 2017, § 7 SpielV Rn. 6f.).

    Angesichts der bestehenden Ungewissheit war zwar - auch von einem vorausschauend handelnden Unternehmer - kein vorsorglicher Austausch der Geräte zu erwarten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, a.a.O.).

    Eine Übergangsregelung kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Beachtung neuer Berufsausübungsregelungen nicht ohne zeitaufwändige und kapitalintensive Umstellungen des Betriebsablaufs möglich ist und der Grundrechtsträger deshalb seine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit bei unmittelbarem Inkrafttreten der Neuregelung zeitweise einstellen müsste oder aber nur zu unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2012 - 1 BvR 367/12 -, BVerfGE 131, 47; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
    Bei der Spielapparatesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG und § 7 Abs. 2 Hess KAG, da sie als Unterfall der Vergnügungssteuer die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen soll, der sich an dem Gerät vergnügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1).

    Die Überwälzbarkeit der indirekt beim Automatenaufsteller erhobenen Vergnügungssteuer auf den Spieler ist Voraussetzung ihrer Verfassungsmäßigkeit (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.).

    Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuerlast erfordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt (BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8; und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.).

    Beim Veranstalter des Vergnügens und Schuldner der Besteuerung von Spielautomaten wird die Steuer nur zur Vereinfachung erhoben; im Ergebnis soll sie den Spieler treffen (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.).

    Sie soll im Ergebnis nicht denjenigen belasten, der das steuerpflichtige Vergnügen zum Zwecke der Gewinnerzielung anbietet, sondern aus den Aufwendungen gedeckt werden, die die Spieler für ihr Spielvergnügen aufbringen (BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O.; und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.).

    Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Kosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann (BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O.; vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 und 1748/99 -, BVerfGE 110, 274).

    Die rechtliche Gewähr, dass der Steuerschuldner den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen zurückerhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss ihm nicht geboten werden; es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76; Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O.; und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 und 1748/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 18. Juli 2012 - 5 B 1015/12 -, juris).

    Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft (BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O.; und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.).

    Allerdings erschwert die Erhöhung der Steuer von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert der Bruttokasse bei gleichzeitigem Wegfall der Höchstbetragsregelung die Möglichkeiten der Antragstellerin zur Abwälzung auf die Spieler, da sie zudem durch gewerbe- und glücksspielrechtliche Rahmenbedingungen eingeengt ist und daneben noch weitere Steuern, wie Umsatz- und Gewerbesteuer entrichten muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, a.a.O.).

    Einer kommunalen Steuer kommt danach eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O.; und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
    Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuerlast erfordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt (BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8; und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.).

    Sie soll im Ergebnis nicht denjenigen belasten, der das steuerpflichtige Vergnügen zum Zwecke der Gewinnerzielung anbietet, sondern aus den Aufwendungen gedeckt werden, die die Spieler für ihr Spielvergnügen aufbringen (BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O.; und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.).

    Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Kosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann (BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O.; vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 und 1748/99 -, BVerfGE 110, 274).

    Die rechtliche Gewähr, dass der Steuerschuldner den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen zurückerhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss ihm nicht geboten werden; es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76; Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O.; und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 und 1748/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 18. Juli 2012 - 5 B 1015/12 -, juris).

    Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft (BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O.; und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.).

    Ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt erst dann vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, die Steuerlast also erdrosselnde Wirkung besitzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O.; und vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264).

    Einer kommunalen Steuer kommt danach eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O.; und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
    Dabei ist ein durchschnittlicher Betreiber zum Maßstab zu nehmen, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 -, BVerwGE 123, 218; vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, BVerwGE 135, 367; und vom 14. Oktober 2015, - 9 C 22/14 -, a.a.O.).

    Vielmehr kann auch der Bestandsentwicklung der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte seit Erlass der Satzung indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2017 - 9 B 68/16 -, juris; Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, a.a.O.; und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, a.a.O.).

    Die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Satzungsgebiet ab (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, a.a.O.; und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, a.a.O.).

    Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, a.a.O.; und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, a.a.O.; Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 9 BN 5/15 -, juris).

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
    Dabei ist ein durchschnittlicher Betreiber zum Maßstab zu nehmen, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 -, BVerwGE 123, 218; vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, BVerwGE 135, 367; und vom 14. Oktober 2015, - 9 C 22/14 -, a.a.O.).

    Ein solcher besonderer Vertrauensschutz bestand hier schon deshalb nicht, weil sich gerade das Automatengewerbe spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (- 10 C 5/04 -, a.a.O.) zur Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs auf Änderungen hinsichtlich des Steuermaßstabs einstellen musste und konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 BvL 11/10, 14/10 -, BVerfGE 135, 238 zur Umstellungspflicht des Normgebers).

    Unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen überwiegen auch nicht diejenigen der Antragstellerin, denn der Zeitraum für einen offenkundig ohnehin zwingenden Geräteaustausch betrug im Zeitpunkt der Steuererhöhung lediglich noch anderthalb Jahre, während die Umstellung des Besteuerungssystems vom Stückzahlmaßstab zum Maßstab des Bruttokasseninhalts durch die Antragsgegnerin als sachnäherer und wirklichkeitsgetreuerer Maßstab auf Grund der Gefahr einer gerätebezogenen Pauschalbesteuerung bereits seit längerem geboten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 -, a.a.O.; und Beschluss vom 10. Juni 2010 - 9 BN 3/09 -, HFR 2011, 218; Beschlüsse des Senats vom 4. Januar 2011 - 5 A 847/10 -, juris; und vom 24. Juni 2009 - 5 C 2678/07.N -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2014 - 14 A 692/13

    Wann wirkt die Besteuerung des Spielens an Automaten erdrosselnd?

    Auszug aus VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
    Erst wenn eine Steuer so hoch wird, dass sie praktisch insgesamt den Beruf "abwürgt", ist die Erdrosselungsgrenze erreicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2014 - 14 A 692/13 -, GewArch 2015, 23).

    Zudem spricht gegen die Annahme einer erdrosselnden Wirkung eines Steuersatzes in Höhe von 15 vom Hundert der Bruttokasse, dass in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sogar ein Spielapparatesteuersatz in Höhe von 20 vom Hundert der Bruttokasse als nicht erdrosselnd anerkannt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Juli 2017 - 5 A 1317/16 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2012 - 2 S 2995/11 -, KStZ 2012, 216; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2014 - 6 C 11322/13 -, LKRZ 2014, 496; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2014 - 14 A 692/13 -, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. März 2015 - 2 KN 1/15 -, GewArch 2015, 23; OVG Sachsen, Urteil vom 6. Mai 2015 - 5 A 439/12 -, juris).

    Dies bewirkt, dass es genügend Spieler gibt, die sogar zu höheren Preisen als dem in der Spielverordnung gedeckelten Preis von langfristig durchschnittlich 33 ? je Spielstunde zu spielen bereit wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, a.a.O.; unter Hinweis auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2014 - 14 A 692/13 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.11.2017 - 9 BN 2.17

    Kein weiterer Klärungsbedarf im Vergnügungssteuerrecht (Spielgerätesteuer);

    Auszug aus VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
    Die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler muss demnach rechtlich und tatsächlich möglich sein (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2/17 -, ZKF 2018, 72; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, BVerwGE 153, 116).

    Auch sind wirtschaftlich schwächere Betriebe desselben Unternehmers in der Regel nicht in der Lage, über einen längeren Zeitraum hinweg eine Quersubventionierung durchzustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 9 B 77/10 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteile vom 30. November 2016 - 9 KN 88/15 -, KStZ 2017, 55; und vom 5. Dezember 2017 - 9 KN 68/17 -, ZKF 2018, 72).

    Als Finanzierung der Steuerlasterhöhung bleibt der Antragstellerin aber jedenfalls die Möglichkeit, den Umsatz zu steigern, indem sie den Spieleinsatzpreis des Geldspielgerätes erhöht und/oder vom Spieleinsatz durch eine Verringerung der Auszahlungsquote mehr einbehält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2/17 -, ZKF 2018, 72; Beschluss des Senats vom 21. März 2018 - 5 A 1401/17.Z - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 A 595/17 -, juris).

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
    Die rechtliche Gewähr, dass der Steuerschuldner den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen zurückerhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss ihm nicht geboten werden; es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76; Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O.; und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 und 1748/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 18. Juli 2012 - 5 B 1015/12 -, juris).

    Die Verfassung schützt nicht die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen (so schon BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

    Auszug aus VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
    Auch sind wirtschaftlich schwächere Betriebe desselben Unternehmers in der Regel nicht in der Lage, über einen längeren Zeitraum hinweg eine Quersubventionierung durchzustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 9 B 77/10 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteile vom 30. November 2016 - 9 KN 88/15 -, KStZ 2017, 55; und vom 5. Dezember 2017 - 9 KN 68/17 -, ZKF 2018, 72).

    Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielhallenbetreiberbranche erkennbar werden (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 9 KN 68/17 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 2 S 330/17 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 14 A 2508/16 -, juris; vgl. auch zur Wettbürosteuer: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7/16 -, BVerwGE 159, 216).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
    Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Kosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann (BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O.; vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 und 1748/99 -, BVerfGE 110, 274).

    Die rechtliche Gewähr, dass der Steuerschuldner den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen zurückerhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss ihm nicht geboten werden; es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76; Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O.; und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 und 1748/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 18. Juli 2012 - 5 B 1015/12 -, juris).

  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Spieleinsatzsteuer; Kontrolleinrichtung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

  • BVerwG, 10.06.2010 - 9 BN 3.09

    Besteuerung von Spielgeräten an unterschiedlichen Aufstellungsorten;

  • VGH Hessen, 04.01.2011 - 5 A 847/10

    Rechtmäßigkeit der Spielapparatesteuer; Berechnung der Spielapparatesteuer;

  • VGH Hessen, 24.06.2009 - 5 C 2678/07
  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 12.02.2014 - 1 BvL 11/10

    Keine ungeprüfte Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs nach Ende 2005

  • BVerfG, 23.09.2010 - 1 BvQ 28/10

    Zeitliche Beschränkung der staatlichen Förderung von Strom aus solarer

  • BVerwG, 10.12.2015 - 9 BN 5.15

    Erdrosselnde Wirkung und Übergangsregelung bei Erhöhung der Spielgerätesteuer;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 330/17

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuer auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2017 - 14 A 2508/16

    Besteuerung des Einspielergebnisses als indirekte örtliche Aufwandsteuer;

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

  • BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 53.11

    Beweisantrag; Sitzungsprotokoll; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 38.16

    Zur erdrosselnden Wirkung der Spielgerätesteuer; Rentabilitätsrechnung

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2015 - 2 KN 1/15

    Spielautomatensteuer in Flensburg

  • BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Fragen der Spielgerätesteuer

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2012 - 2 S 2995/11

    Ablauf der Willensbildung beim Satzungsgeber für Rechtmäßigkeit einer

  • OVG Sachsen, 06.05.2015 - 5 A 439/12

    örtliche Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer ; Geldspielgeräte;

  • BVerwG, 15.06.2011 - 9 B 77.10

    Vergnügungsteuer; Spielautomatenbesteuerung nach Maßgabe des Spieleinsatzes

  • VGH Hessen, 05.03.2009 - 5 C 2256/07

    Spielapparatesteuer nach dem Maßstab der Bruttokasse

  • BVerwG, 21.06.2012 - 9 B 13.12

    Erhebung der Vergnügungssteuer; Geldspielautomat

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 KN 88/15

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Bestandsstatistik;

  • VGH Hessen, 18.07.2012 - 5 B 1015/12

    Erdrosselnde Wirkung einer Spielapparatesteuer; Erdrosselnde Wirkung einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2014 - 6 C 11322/13
  • VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19

    Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Gesetzgebungskompetenz; Bagatellsteuer;

    Vielmehr liegt eine solche schon dann vor, wenn der risikofreie Basiszinssatz von 4 % überschritten wird (VGH Hessen, Beschluss vom 4.10.2018 - 5 C 295/18).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2021 - 2 S 1448/20

    Unterschiedliche Vergnügungssteuererhebung in derselben Satzung

    Deswegen darf der Steuerpflichtige nur bei besonderen Vertrauenstatbeständen erwarten, dass steuerrechtliche Regelungen unverändert bestehen bleiben (vgl. etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 04.10.2018 - 5 C 295/18.N - juris Rn. 52 mwN).
  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Ausgeschlossen wäre dies bei einer Vergnügungssteuer der in Rede stehenden Art etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geldspielgeräte nicht mehr aus dem Einspielergebnis decken ließe und daher die Geräteaufsteller zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten, sog. schräge Überwälzung (vgl. z. B. BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 43 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, juris Rz 7 m. w. N.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof - VGH -, Beschluss vom 4. Oktober 2018 5 C 295/18.N, HGZ 2019, 118 , juris Rz 39 m. w. N.).
  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 119/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Ausgeschlossen wäre dies bei einer Vergnügungssteuer der in Rede stehenden Art etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geldspielgeräte nicht mehr aus dem Einspielergebnis decken ließe und daher die Geräteaufsteller zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten, sog. schräge Überwälzung (vgl. z. B. BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 43 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, juris Rz 7 m. w. N.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof - VGH -, Beschluss vom 4. Oktober 2018 5 C 295/18.N, HGZ 2019, 118 , juris Rz 39 m. w. N.).
  • VG Berlin, 28.05.2019 - 4 K 491.17

    Jahresbeitrag einer Privatbank für die Entschädigungseinrichtung deutscher Bank

    Dabei ist ein durchschnittlicher Betroffener zum Maßstab zu nehmen, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Oktober 2018 - 5 C 295/18.N -, juris Rn. 42 m.w.N.).
  • VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14

    Vergnügungssteuer - Anhebung des Spielgerätesteuersatzes von 12 % auf 18 % der

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof demgegenüber hält einen über den risikofreien Basiszinssatz in Höhe von 4 % hinausgehenden Risikoaufschlag von weiteren 4 % nicht für erforderlich, da am Kapitalmarkt auch in weniger risikobehaftete Produkte investiert werden könne (Beschl. v. 04.10.2018 - 5 C 295/18 -, juris Rn. 49).
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